Kaum hat das neue Gartenjahr begonnen, warten auch schon wieder jede Menge verschiedener Gartenarbeiten darauf, erledigt zu werden. Ob Rasenmähen, das Einpflanzen von Setzlingen, Unkrautjäten oder die Reparatur und Sanierung von Zäunen, Mauern und Gartenteichen. Die Arbeit im eigenen Garten ist nicht selten auch mit finanziellen Kosten, Zeitaufwand und Arbeitskraft verbunden. Kein Wunder also, dass sich manch ein Gartenfreund fragt, ob nicht auch die Gartenarbeit in Eigenregie steuerlich geltend gemacht werden kann.
Kann die Eigenleistung für Gartenarbeit steuerlich abgesetzt werden?
Die Arbeitsleistung im Grünen auf dem eigenen Grundstück kann steuerlich leider nur dann berücksichtigt werden, wenn sie entweder als Handwerksleistung oder als haushaltsnahe Dienstleistung eingestuft werden kann und nicht vom Gartenbesitzer selbst durchgeführt wird.
Gartenarbeit als haushaltsnahe Dienstleistung
Bei einer haushaltsnahen Dienstleistung handelt es sich um eine Tätigkeit, die zwar in der Regel auch durch Mitglieder des eigenen Haushaltes erledigt werden kann, für die dennoch Dritte – etwa ein Dienstleistungsunternehmen oder ein einzelner Dienstleister – beauftragt werden. Zu diesen haushaltsnahen Tätigkeiten gehören unter anderem das Mähen und Vertikutieren des Rasens, das Schneiden von Hecken und Sträuchern, die herkömmliche Schädlingsbekämpfung sowie weitere, allgemeine Pflegearbeiten wie beispielsweise die Gartenbewässerung oder die Beseitigung von Grünschnitt und Herbstlaub.
Immerhin 20 % der Lohnkosten, jedoch höchstens 4.000 Euro sind hierfür jährlich steuerlich absetzbar. Voraussetzung für die Anerkennung als haushaltsnahe Dienstleistung ist, dass die entstandenen Lohnkosten auf der Rechnung deutlich als solche ausgewiesen sind. Dann steht der steuerlichen Entlastung nichts mehr im Wege.

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Steuerlich absetzbare Handwerksleistungen im Garten
Auch die Lohnkosten von Handwerkerleistungen im Garten sind bis zu 20 % und maximal 1.200 Euro pro Jahr steuerlich absetzbar. Wie der Name schon sagt, fallen hierunter einmalig anfallende Handwerksarbeiten, die durch einen Handwerker bzw. ein Handwerksunternehmen ausgeführt werden. Unter anderem zählen folgende Arbeiten zu den steuerlich absetzbaren Handwerksarbeiten im Garten:
Folgende Arbeiten gehören zu den steuerlich absetzbaren Handwerksarbeiten im Garten:
- Gartenumgestaltung
- Pflasterarbeiten
- Arbeiten an Mauern und Zäunen
- Arbeiten an Garten- und Gewächshäusern
- Reparaturarbeiten an Bewässerungssystemen
- Baumpflegearbeiten
- Maßnahmen zur Pflege eines Gartenteiches
Auch hierbei sollten die entsprechenden Arbeitskosten gesondert von den Materialkosten ausgewiesen werden, um erstere steuerlich absetzen zu können.
Nicht absetzbare Kosten
Neben den reinen Lohnkosten fallen natürlich auch verschiedene Materialkosten in nicht unerheblichem Umfang an. Doch diese zählen leider zu den Posten, die steuerlich nicht geltend gemacht werden können. Wer also seine haushaltsnahen Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen rund um den Garten zum Teil von der Steuer absetzen möchte, sollte wissen, dass die dabei entstandenen Materialkosten zu den nicht absetzbaren Posten gehören. Hierzu zählen neben dem Saatgut, Sträuchern, Setzlingen und Dünger auch Pflastersteine, Hecken- und Astscheren, Rasenmäher und verschiedene Baumaterialien.

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Steuerlich absetzbare Posten auf einen Blick
Folgende Kosten können also die jährliche Steuerlast verringern:
- Arbeits- bzw. Lohnkosten des beauftragten Dienstleisters
- Kosten für die Nutzung von zum Einsatz gekommenen Gartenmaschinen (jedoch keine reinen Materialbeschaffungskosten)
- Anfahrtskosten des jeweiligen Dienstleisters
- Kosten für Verbrauchsmittel(beispielsweise für spezielle Reinigungsmittel oder Streugut)
- Kosten für die Entsorgung von Grünschnitt und Laub (lediglich das Entsorgen von typischen Gartenabfällen gilt als steuerlich absetzbare Nebenleistung)
- Mehrwertsteuer der absetzbaren Posten
Wichtig: Barzahlungen werden vom Finanzamt in der Regel nicht akzeptiert, weshalb neben der Rechnung auch ein Überweisungsbeleg vorhanden sein sollte.
Voraussetzungen für die Anerkennung der Kosten durch das Finanzamt
- Durchführung der Gartenarbeiten durch ein entsprechendes Unternehmen oder einen Dienstleister (in Eigenleistung durchgeführte Gartenarbeiten werden nicht anerkannt bzw. steuerlich nicht berücksichtigt)
- Detaillierte Rechnungen über die getätigten Gartenarbeiten (Entstandene Materialkosten müssen gesondert von den abzusetzenden Kosten aufgeführt werden)
- Beleghafte Zahlung per Lastschrifteinzug oder Überweisung
- Zugehörigkeit zum eigenen Grundstück oder Haushalt
- Keine Neubauarbeiten (In der Regel werden Renovierungs-, Pflege- und Instandhaltungsarbeiten, nicht aber Neubaumaßnahmen berücksichtigt.)
Fazit
Zwar ist die eigene Gartenarbeit steuerlich bedauerlicherweise nicht absetzbar. Dennoch können bis zu 5.200 Euro jährlich steuerlich geltend gemacht werden, wenn ein Dienstleister oder Handwerker für die anfallende Arbeit im Garten beauftragt wird. Wer sich an die Regeln des Finanzamtes hält, sich auch für kleinere Beträge eine Rechnung aushändigen lässt und per Überweisung oder Lastschrifteinzug bezahlt, kann also jedes Jahr mehrere tausend Euro sparen, die er im Folgejahr wieder in die Verschönerung und Instandsetzung seines Gartens investieren kann.
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